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bAV und Kurzarbeit: sind die Auswirkungen wirklich so dramatisch?

Krise. Pandemie. Katastrophe. Unternehmer, die den Kopf in den Sand stecken, mag es sicherlich geben. Wir suchen jedoch schon heute Lösungen. Wie kann man gemeinsam Unternehmer, Freiberufler und Gründer vor den finanziellen Risiken nach der Krise schützen?

In unserer kleinen Corona-Interview Serie beleuchten wir gemeinsam mit ausgewiesenen Experten verschiedenste Aspekte. Und zwar mit Weitblick!

Daher haben wir uns mit unseren bAV Spezialisten für die betriebliche Altersvorsorge aus dem Hause SCIMUS Pensionsmanagement GmbH über das Thema bAV und Kurzarbeit unterhalten. Frank Eckert erläutert im ersten Teil unseres Interviews die wichtigsten Auswirkungen der Kurzarbeit auf die bAV.

bAV und Corona - Frank Eckert ist der bAV Experte
Frank Eckert ist bAV Experte bei der Scimus Pensionsmanagement GmbH

rauch.zeichen: Die betriebliche Altersversorgung bAV ist bei vielen Angestellten eine der wichtigsten Säulen der Altersvorsorge. Neben allen anderen Einschränkungen fragen sich nun viele Arbeitnehmer: was passiert mit der betrieblichen Altersversorgung bei Kurzarbeit?

Frank Eckert: Bei einer betrieblichen Altersversorgung und Kurzarbeit gibt es viele Fallstricke für den Arbeitgeber, die arbeitsrechtliche Konsequenzen und Nachzahlungsrisiken mit sich bringen. Im Groben kann man es an zwei Voraussetzungen festmachen: an der Art der Kurzarbeit und der Finanzierungsform der Betriebsrente.

Auswirkungen auf die bAV hat die Kurzarbeit nicht immer

rauch.zeichen: Sicher muss man dabei unterscheiden, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit „null“ ist oder noch ein Entgelt erhält. Also, ob eine 100%ige Kurzarbeit ohne Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber oder ob eine anteilige Kurzarbeit z.B. 50% stattfindet. Wie wirken sich diese auf die verschiedenen Finanzierungsformen aus?

Frank Eckert: Beginnen wir mit der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente. Viele kennen hier z.B. die Direktversicherung nach §3 (63) Einkommenssteuergesetz (EstG).

Hier hat die 100% Kurzarbeit zur Folge, dass der Arbeitnehmer kein Einkommen mehr hat, das er in eine Betriebsrente einzahlen kann. Dies wirkt sich auch auf Arbeitgeberzuschüsse aus.

Bei Kurzarbeit von z.B. 50% hingegen kann der Arbeitnehmer weiterhin seine Betriebsrente fortführen. Dies ist in den meisten Fällen auch anzuraten, da durch die Kurzarbeit die Höhe der späteren gesetzliche Rente sinkt. Diese Renteneinbuße kann elegant durch die Fortführung der Betriebsrente aufgefangen werden. 

rauch.zeichen.: Okay, das sind vermutlich nicht gerade die Nachrichten, die sich Arbeitnehmer jetzt wünschen. Vor allem klingt das nicht ganz so einfach in der Umsetzung. Haben Sie hierfür ein Beispiel?

Frank Eckert: Zum leichteren Verständnis haben wir einen Videopodcast mit einem Beispiel erstellt.

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Mischformen in der Finanzierung der bAV wirken sich ganz anders aus!

rauch.zeichen: Der Film war sehr aufschlussreich. Vielen Dank für die Bereitstellung. Was sollte allerdings bei der Mischform in der Finanzierung besonders beachtet werden?

Frank Eckert: Beinhaltet die Betriebsrente einen Arbeitgeberzuschuss, muss geprüft werden, wieweit der Arbeitgeber diese Zuwendung einstellen oder anpassen kann bzw. muss. Das kann man aber hier nicht wirklich verbindlich darstellen.

Es wird sicher den einen oder anderen Berater geben, der in diesem Fall an seine Grenzen stößt. Auch von Seiten der Versicherer werden hier nicht immer die richtigen Informationen publiziert oder weitergegeben. In diesem Fall muss etwas Eigenwerbung erlaubt sein. Wir prüfen diese Fälle natürlich gerne im Rahmen unserer Honorarberatung.

Mitarbeiter können sich auf Ihre Betriebsrente verlassen. Oder nicht?

rauch.zeichen: Es gibt ja noch die andere Variante der bAV. Nämlich diejenige, die man gerne im Volksmund als Betriebsrente bezeichnet. Das ist natürlich fachlich nicht ganz korrekt, aber was passiert bei Kurzarbeit mit der rein arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente? Und was sollte bei dieser Finanzierungsform besonders beachtet werden?

Frank Eckert: Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente läuft grundsätzlich weiter, da das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Ob der Arbeitgeber die bAV wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bzw. in Phasen von Kurzarbeit ggf. kürzen oder einstellen kann, hängt von den konkreten Vereinbarungen in der arbeitsrechtlichen Zusage ab.

Meist existieren hierzu keine Vereinbarungen, da viele Arbeitgeber die Vordrucke der Versicherungsgesellschaften nutzen. Diese sind aber in den seltensten Fällen passgenau auf den Arbeitgeber zugeschnitten, sondern sehr oberflächlich gehalten und selten auf rechtlich aktuellem Stand.

rauch.zeichen: Im Endeffekt ist das Thema Kurzarbeit und bAV im ersten Anschein wirklich eine komplexe Geschichte. Ich kann mir vorstellen, dass viele Unternehmer noch gar nicht wissen, was da alles auf sie zukommen kann. Viele werden sich dazu mit Ihrem Steuerberater austauschen. Wir haben zum Thema Kurzarbeit aus Anwaltssicht ja auch schon mit Patrick von Mammen gesprochen. Wie lautet Ihr Fazit?

Frank Eckert: Hier zeigt sich mal wieder, dass eine Betriebsrente nicht einfach nur der Abschluss einer Versicherung ist, sondern aus vielen Facetten wie Arbeitsrecht, Steuerrecht oder Sozialversicherungsrecht besteht.

Es gibt viele Möglichkeiten und verschiedene Versorgungsmodelle in den Firmen. Wir können nur raten, die Betriebsrenten von einem unabhängigen Spezialisten prüfen zu lassen und individuell auf den Betrieb anzupassen.

rauch.zeichen: Wir bedanken uns für das informative Gespräch, die Bereitstellung des Videos und freuen uns auf den zweiten Teil unseres Interviews, den wir bald auf unserem Blog veröffentlichen werden.

Bildquellen: elnariz auf stock.adobe.com, Frank Eckert (privat), Scimus Pensionsmanagement